Spielregeln
Nach
§ 22 Abs. 2 der Satzung über die Trägerschaft
und den Betrieb von Offenen Kanälen in Thüringen
(OK-Satzung) vom 4. November 1997 erlässt die TLM folgende
Nutzungs- und Hausordnung für FUNKWERK, das Bürgerradio
für Erfurt und Weimar
Nutzungs- und Hausordnung für Radio FUNKWERk
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Nutzung und Ausleihe von Geräten
3. Sendebeiträge
4. Feste Sendeplätze
5. Schlussbestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1. FUNKWERK stellt den Nutzern im Rahmen der Verfügbarkeit Produktions- und Sendeeinrichtungen zur Verfügung. Das Studio ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag - Freitag 12 - 20 Uhr und Samstag 10 - 18 Uhr.
2. Die Nutzung der Einrichtungen von FUNKWERK und die Verbreitung der Sendebeiträge sind grundsätzlich kostenfrei.
3. Bewegliche und feste Einrichtungen sowie die Sendeplätze von FUNKWERK werden grundsätzlich nach dem Prinzip der Schlange, d. h. in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anmeldung zur Verfügung gestellt. Die Anmeldung muss durch den verantwortlichen Nutzer persönlich erfolgen.
4. Vor der ersten Nutzung der Einrichtungen von FUNKWERK bekommen die Interessenten eine Einführung in Ihre Rechte und Pflichten als zukünftige Nutzer. Jeder neue Nutzer wird über die Rechtsgrundlagen eines Offenen Kanals und das Thüringer Rundfunkgesetz informiert. Die OK-Satzung und die Nutzungs- und Hausordnung wird gegen eine Empfangsbestätigung ausgehändigt.
5. Jeder Interessent, der FUNKWERK nach dem Einführungsgespräch nutzen möchte, trägt sich in das Nutzerverzeichnis ein. Zur Anmeldung wird der Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument benötigt. Die Aufnahme in das Nutzerverzeichnis ist Vorbedingung für die Nutzung der Einrichtungen von FUNKWERK und das Senden eines Beitrags. Die Anmeldung gilt für ein Jahr und kann verlängert werden.
6. Eingetragene Nutzer haben die Möglichkeit, kostenlos an den regulären Schulungsveranstaltungen von FUNKWERK teilzunehmen. Die einzelnen Veranstaltungen werden durch einen Aushang in den Räumen von FUNKWERK bekannt gegeben. Die Anmeldung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erfolgt im voraus.
7. Das Hausrecht übt die Leiterin von FUNKWERK aus, in ihrer Abwesenheit ein von ihr beauftragter Mitarbeiter.
8. Die Benutzung der Telefonanlage von FUNKWERK ist ausschließlich den Mitarbeitern gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin von FUNKWERK.

2. Nutzung und Ausleihe von Geräten
9. Die Nutzer von FUNKWERK sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Geräte und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Essen, Trinken, Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist in Räumen mit produktionstechnischen Einrichtungen strikt untersagt.
10. Den Nutzern von FUNKWERK ist es beim Umgang mit den produktionstechnischen Einrichtungen untersagt, eigenmächtig Kabelverbindungen oder technische Parameter zu verändern. Programme dürfen nicht installiert, deinstalliert oder kopiert werden. Mitgebrachte Datenträger sind vor Benutzung einem Mitarbeiter zum Viren-Check vorzulegen.
11. Die Nutzung der produktionstechnischen Einrichtungen von FUNKWERK (Schnittplätze, Studios, Reportageeinheiten) ist nur nach vorheriger Einweisung durch einen Mitarbeiter oder nach Teilnahmen an einer Nutzerschulung gestattet.
12. Die Termine zur Nutzung der Schnittplätze und Studios von FUNKWERK sind mit einem Mitarbeiter so abzustimmen, dass innerhalb der vorgesehenen Zeit auch notwendige Vor- und Nachbereitungen möglich sind. Die bereits vergebenen Nutzungstermine für Schnittplätze, Studios und Reportageeinheiten werden ausgehängt.
13. Kann ein Nutzer von FUNKWERK einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, ist er verpflichtet, diesen Termin spätestens 24 Stunden vorher abzusagen, damit die somit verfügbare produktionstechnische Einrichtung noch von einem anderen genutzt werden kann. Wer einen Termin nicht rechtzeitig absagt, kann vorübergehend von der Nutzung von FUNKWERK ausgeschlossen werden. Wird gegen diese Regelung wiederholt verstoßen, erfolgt ein mindestens sechswöchiger Nutzungs- und Sendeausschluss.
14. Die Anmeldung zur Benutzung der Einrichtungen von FUNKWERK ist nicht übertragbar. Ein Tausch von Produktionszeiten ist nur mit der Zustimmung der hiervon betroffenen angemeldeten Nutzer und der Leiterin von FUNKWERK oder eines von ihr benannten Mitarbeiters möglich. Bei aktuellen Beiträgen kann davon abgewichen werden.
15. Beschädigungen an oder Verluste von Einrichtungen von FUNKWERK sind der Leiterin von FUNKWERK oder einem Mitarbeiter unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Schadenshergangs zu melden. Wer fahrlässig oder vorsätzlich Einrichtungen von FUNKWERK beschädigt, kann von der weiteren Nutzung der Einrichtungen zeitlich befristet ausgeschlossen werden. Für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, haftet der Nutzer mit mindestens 25 % des entstandenen Schadens, höchstens jedoch mit 360€.
16. Die Leihfrist für Reportageeinheiten zur Verwendung außerhalb der Räume von FUNKWERK beträgt höchstens zwei Werktage. Ausnahmen sind im Rahmen von Projekten möglich und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Leiterin von FUNKWERK. Die genaue Ausleihzeit wird bei der Disposition festgelegt. Bei einer Überschreitung der Ausleihzeit wird eine Gebühr von 2,50 € pro Tag und Reportageeinheit erhoben.
17. Die Geräte dürfen nur zu dem Zweck ausgeliehen werden, einen Beitrag für FUNKWERK herzustellen.
18. Die Lagerung der ausgeliehenen Geräte in Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet und führt bei Verlust zur vollen persönlichen Haftung des Nutzers.
19. Die Geräte sind vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
20. Bei Projekten mit Nutzergruppen (z. B. Schulklassen) hat der verantwortliche Nutzer (z. B. der Lehrer) die Reportageeinheiten auszuleihen bzw. für die Nutzung des Schnittplatzes oder des Studios verantwortlich zu zeichnen.

3. Sendebeiträge
21. Jeder Beitrag muss vor seiner Sendung schriftlich durch den verantwortlichen Nutzer persönlich mit einem entsprechenden Formular angemeldet werden. Der Anmeldung ist eine Freistellungserklärung und eine Weiterleitungserklärung. Die Anmeldung ist von der Leiterin von FUNKWERK gegenzuzeichnen.
22. Mangelhafte oder unvollständige Anmeldungen sind zu korrigieren. Erst nach Behebung der Mängel und Vervollständigung der Unterlagen kann die Anmeldung berücksichtigt werden.
23. Gleichzeitig angemeldet werden können nicht mehr als zwei verschiedene Sendebeiträge mit maximal je zwei Wiederholungen. Ein dritter Sendebeitrag kann erst angemeldet werden, wenn der erste verbreitet worden ist.
24. Die Sendeanmeldung kann frühestens acht Wochen im voraus erfolgen. Sie soll spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Verbreitung vorliegen. Bei aktuellen Beiträgen kann davon abgewichen werden.
25. Mit dem fertig gestellten Sendebeitrag bzw. unmittelbar nach Beendigung einer Live- Sendung hat der verantwortliche Nutzer eine vollständige Liste der verwendeten, urheberrechtlich geschützten Werke abzugeben.
26. Sendebeiträge werden bei FUNKWERK in den Standards MD, MC, CD und DAT bearbeitet und ins Sendesystem eingespielt. Das Audiomaterial muss eine sendefähige Qualität aufweisen. Das eingespielte und bearbeitete Rohmaterial sowie fertige Beiträge sind spätestens nach 14 Tagen aus dem Schnittsystem zu löschen. Ausnahmen müssen bei FUNKWERK beantragt werden.
27. Kassetten bzw. Datenträger mit Beiträgen, die bei FUNKWERK bearbeitet werden, sind mit einem Aufkleber zu versehen, auf dem die Länge des Beitrages, der Name des Nutzers, die Sendetermine und der Titel verzeichnet sind. Nach der Sendung ist die Kassette innerhalb von acht Wochen nach der letzten Verbreitung bei FUNKWERK abzuholen.
28. Die weitere Verwendung eines Beitrages durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des verantwortlichen Nutzers, der den Sendebeitrag erstellt hat.
29. Bei Live-Sendungen hat sich der verantwortliche Nutzer mindestens eine Stunde vor Beginn in den Räumen von FUNKWERK einzufinden.
30. Wer in einem Sendebeitrag gegen gesetzliche Vorschriften, die OK-Satzung oder diese Nutzungs- und Hausordnung verstößt, kann zeitweilig oder auf Dauer von der Nutzung von FUNKWERK ausgeschlossen werden. Wird während der Verbreitung eines Beitrages ein schwerwiegender Verstoß gegen gesetzliche Verbote festgestellt, kann die Sendung durch die Leiterin von FUNKWERK oder einen von ihr beauftragten Mitarbeiter unterbrochen werden.

4. Feste Sendeplätze
31. Wollen einzelne Nutzer oder Nutzergruppen thematisch zusammenhängende Beiträge mit einer gewissen Regelmäßigkeit und absehbaren Dauerhaftigkeit senden, kann ihnen die Leiterin von FUNKWERK auf Antrag feste Sendezeiten zuordnen.
32. Bei der Antragstellung muss ein über die einzelbeitragsbezogene Nutzung von FUNKWERK hinausgehendes Interesse begründet werden. Der Antrag muss zudem Angaben über Ziel und Zusammensetzung der Gruppe (Selbstdarstellung) sowie Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer der geplanten Sendebeiträge (inhaltliche und formale Konzeption) enthalten.
33. Wird der feste Sendeplatz ohne vorherige Absage des Termins mehr als zweimal nicht wahrgenommen oder die inhaltliche und formale Konzeption nicht eingehalten, kann der feste Sendeplatz in der Häufigkeit, im Umfang und in der Zeitenlage eingeschränkt, bei nachhaltiger Nichterfüllung ganz aufgehoben werden.

5. Schlussbestimmungen
34. Die Nutzungs- und Hausordnung ist in den Räumen von FUNKWERK auszuhängen.
35. Die Nutzungs- und Hausordnung von FUNKWERK tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
Arnstadt, den 26. Januar 1999
Dr. Victor Henle (Direktor)

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